Abtrag von Fels, Beton und Stahlbeton mit nichtexplosiven Mitteln | ||
Wenn die Verwendung von Explosivstoffen (auch bei Anwendung des "schonenden Sprengverfahrens") nicht erlaubt, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint, erfolgt der Abbau unter Anwendung von:
Eventuelle Belästigungen von Anrainern beschränken sich auf die Herstellung der Laderäume (Kompressor, Bohrgeräte), die Kosten für Abdeckmaterialien zur Verhinderung von Streuflug und auch Versicherungsprämien entfallen. Die vermeintlich höheren Materialkosten können bei genauer Gegenüberstellung aller Kosten sogar zu einer Verbilligung der Abbauarbeiten führen. |
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